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Beantragung Neufassung der Vereinssatzung
Beantragung Neufassung der Vereinssatzung
17.2.2023
TSV Langenbeutingen

Im  Zuge  der  Neustrukturierung  des  Vorstands  gibt  sich  der  TSV  Langenbeutingen  e.V. 
folgende Vereinssatzung. Aus Gründen der Lesbarkeit und der Übersichtlichkeit ist diese in 
der  männlichen  Form  verfasst.  Es  wird  an  dieser  Stelle  darauf  hingewiesen,  dass  die 
Verwendung der männlichen Form geschlechtsunabhängig verstanden werden soll. 
 
 
Vereinssatzung 
 
 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 
 
(1)  Der Verein trägt den Namen Turn und Sportverein Langenbeutingen e.V., als Abkürzung 
TSV Langenbeutingen. 
 
(2)  Der  TSV  Langenbeutingen  e.V.  (nachfolgend  Verein  genannt)  hat  seinen  Sitz  in 
Langenbrettach-Langenbeutingen, ist am 06. September 1922 gegründet worden und ist 
in  das  Vereinsregister  des  Amtsgerichts  Heilbronn  unter  der  Register-Nr.  1239 
eingetragen. 
 
(3)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 
 
(4)  Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine 
Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen 
des  Württembergischen  Landessportbundes  und  dessen  Mitgliedsverbände,  deren 
Sportarten im Verein betrieben werden. 
 
(5)  Dem Verein liegen der Schutz und die Förderung der ihm und seinen Mitgliedern und 
Mitarbeitern anvertrauten Kinder sehr am Herzen. Er stellt es sich zur Aufgabe, sich für 
deren  Integrität,  körperliche  und  seelische  Unversehrtheit  sowie  Selbstbestimmung 
einzutreten.  Er  bekennt  sich  zu  den  Grundsätzen  eines  umfassenden  Kinder-  und 
Jugendschutzes. 
 
 
§ 2 Zweck des Vereins 
 
(1)  Zweck  des  Vereins  ist  die  Pflege  und  Förderung  des  Sports.  Der  Vereinszweck  wird 
insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. 
 
(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 
Abschnitts  „steuerbegünstigte  Zwecke“  der  Abgabenordnung.  Der  Vereinszweck  wird 
insbesondere  durch  die  Förderung  sportlicher  Übungen  und  Leistungen,  der 
Durchführung  von  Sportveranstaltungen  und  der  Teilnahme  an  Sportveranstaltungen 
verwirklicht. 
 
(3)  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die 
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person 
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig 
hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 
(4)  Der Verein wart parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und 
Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher 
Toleranz.  

§ 3 Mitgliedschaft 
 
(1)  Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein. 
 
(2)  Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür 
vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag 
minderjähriger  Mitglieder  bedarf  der  Unterschrift  der  gesetzlichen  Vertreter,  die 
gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliedsrechten und -pflichten gilt. 
Diese  verpflichten  sich  damit  zur  Zahlung  der  Mitgliedsbeiträge  bis  zum  Ablauf  des 
Kalenderjahres, in dem das minderjährige Mitglied volljährig wird. 
 
(3)  Über  den  Aufnahmeantrag  entscheidet  der  Vorstand,  der  diese  Aufgabe  auch  auf  ein 
einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann 
ohne Begründung abgelehnt werden. 
 
(4)  Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 01. des Monats, in dem sie beantragt wird. 
Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr. 
 
(5)  Personen,  die  sich  um  die  Förderung  des  Sports  und  der  Jugend  besonders  verdient 
gemacht  haben,  können  auf  Beschluss  des  Vorstands  zu  Ehrenmitgliedern  ernannt 
werden. Das Nähere regelt die Ehrenordnung. 
 
 
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
 
(1)  Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung und bekennt sich zu 
den  Grundsätzen  des  Vereins.  Es  verpflichtet  sich  die  Satzungsreglungen  und  die 
Ordnungen  des  Vereins  sowie  die  Beschlüsse  der  Vereinsorgane  zu  befolgen.  Die 
Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was 
dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. 
 
(2)  Jedes Mitglied, das über 16 Jahre alt ist, hat das Recht, sich aktiv an der Willensbildung 
im Verein durch Anträge, Diskussion und Stimmabgabe in Mitgliederversammlungen zu 
beteiligen. Das passive Wahlrecht ist ab dem 18. Lebensjahr möglich. 
 
(3)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die 
Einrichtungen  des  Vereins  zu  benutzen.  Sie können  in  allen  Vereinsabteilungen  Sport 
betreiben. 
 
(4)  Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen 
Verhältnissen schriftlich zu Informieren. Dazu gehört insbesondere: 
 
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen 
b) Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren 
c)  Mitteilungen von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant 
sind. 
 
(5)  Nachteile  die  dem  Mitglied  dadurch  entstehen, dass  es  dem  Verein  die  erforderlichen 
Änderungen nach Absatz 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können 
diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist 
das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. 
 
 
§ 5 Mitgliedsbeiträge 
 
(1)  Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit der 
Mitgliedsbeiträge  wird  von  der  Mitgliederversammlung  festgesetzt  und  die  weiteren 
Einzelheiten über die Beitragsordnung geregelt. 

(2)  Der  Verein  ist  zur  Erhebung  einer  Umlage  berechtigt,  sofern  diese  zur  Finanzierung 
besonderer  Vorhaben  oder  zur  Beseitigung  finanzieller  Schwierigkeiten  des  Vereins 
notwendig  ist.  Über  die  Festsetzung  der  Höhe  der  Umlage  entscheidet  die 
Mitgliederversammlung  durch  Mehrheitsbeschluss,  wobei  pro  Mitgliedsjahr  eine 
Höchstgrenze von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages festgelegt wird. 
 
(3)  Ehrenmitglieder  sind  von  der  Pflicht  zur  Zahlung  von  Mitgliedsbeiträgen  befreit.  Der 
Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren. 
 
(4)  Nach  Eintritt  der  Volljährigkeit  hat  das  Mitglied  das  Recht  die  Mitgliedschaft  unter 
Einhaltung  einer  Frist  von  drei  Monaten  schriftlich  zu  kündigen.  Minderjährige 
Vereinsmitglieder werden mit dem Eintritt in die Volljährigkeit automatisch als erwachsene 
Mitglieder  im  Verein  geführt  und  ab  dem  nächsten  ordentlichen  Geschäftsjahr 
beitragsmäßig als ordentliches Mitglied veranlagt. 
 
 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 
 
(1)  Die  Mitgliedschaft  eines  ordentlichen  Mitglieds  erlischt  durch  Tod,  durch  freiwilligen 
Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.  
 
(2)  Der  freiwillige  Austritt  eines  ordentlichen  Mitglieds  kann  durch  schriftliche  Erklärung 
gegenüber  einem  Mitglied  des  Vorstands  erfolgen.  Er  ist  zum  Schluss  eines 
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. 
 
(3)  Ein  ordentliches  Mitglied  kann  aus  dem  Verein  ausgeschlossen  werden,  wenn  ein 
wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands in einer 
Vorstandssitzung,  bei  der  mindestens  2/3  der  Vorstandsmitglieder  anwesend  sein 
müssen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied  
 
a) mit der Beitragszahlung für länger als ein Jahr im Rückstand ist, 
b) die Satzungsbestimmungen oder die Vereinsinteressen grob oder wiederholt verletzt, 
c)  Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt, 
d) sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält. 
 
(4)  Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dem 
Ausgeschlossenen steht ein Berufungsrecht an der nächsten Mitgliederversammlung zu. 
Diese Berufung ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntmachung des Ausschlusses bei 
einem Mitglied des Vorstands schriftlich einzureichen. Macht das Mitglied von dem Recht 
der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es 
die  Berufungsfrist,  so  unterwirft  es  sich  damit  dem  Ausschließungsbeschluss,  mit  der 
Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. 
 
(6)  Die  Mitgliederversammlung  entscheidet  über  die  Wirksamkeit  des 
Ausschlussbeschlusses  endgültig.  Bis  zur  Entscheidung  der  Mitgliederversammlung 
ruhen die Rechte des Mitglieds. 
 
(7)  Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft hört jedes Recht dem Verein gegenüber und jeder 
Anspruch an den Verein auf. 
 
 
§ 7 Organe des Vereins 
 
(1)  Organe des Vereins sind: 
 
a)  die Mitgliederversammlung 
b)  der Vorstand 
c)  der Hauptausschuss 

(2)  Die Mitglieder und Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen 
entstandenen Auslagen und Kosten werden bei Vorlage der entsprechenden Einzelbelege 
unter der Beachtung des Gebots der Sparsamkeit ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen 
der  haushaltsrechtlichen  Möglichkeiten  für  die  Ausübung  von  Vereinsämtern  eine 
angemessene Vergütung auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages und/oder eine 
angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen. 
 
(3)  Jedes  Vereinsorgan  kann  beschließen,  dass  für  bestimmte  Aufgabenbereiche 
„Ausschüsse“ gebildet werden, bei denen mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten sein 
muss. 
 
 
§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter 
 
(1)  Die  Haftung  der  Mitglieder  der  Organe,  der  besonderen  Vertreter  oder  der  mit  der 
Vertretung  beauftragten  Vereinsmitglieder  wird  auf  Vorsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit 
beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass 
Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  vorliegt,  so  haben  diese  gegen  den  Verein  einen 
Anspruch  auf  Ersatz  ihrer  Aufwendungen  zur  Abwehr  der  Ansprüche  sowie  auf 
Freistellung von Ansprüchen Dritter. 
 
(2)  Der  Verein  haftet  gegenüber  den  Mitgliedern  im  Innenverhältnis  nicht  für  fahrlässig 
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von 
Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit 
solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. 
 
 
§ 9 Mitgliederversammlung 
 
(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom 
Vorstand  im  ersten  Quartal  jedes  Geschäftsjahres  einberufen.  Eine  außerordentliche 
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins 
es  schriftlich  unter  Angabe  der  Gründe  und  des  Zwecks  bei  der  Vorstandschaft 
beantragen.  Darüber  hinaus  hat  der  Hauptausschuss  oder  der  Vorstand  jederzeit  das 
Recht,  eine  außerordentliche  Mitgliederversammlung  einzuberufen,  wenn  er  dies  im 
Interesse des Vereins für erforderlich hält. 
 
(2)  Die  Mitgliederversammlung  wird  durch  den  Vorstand  Organisation  oder  bei  dessen 
Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstands einberufen. Die Einberufung hat 
unter Beachtung einer 14-tägigen Frist im Mitteilungsblatt der Gemeinde Langenbrettach 
zu erfolgen. Dabei ist die Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung 
zu benennen sind, bekannt zu geben. 
 
(3)  Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstands geleitet.  
 
(4)  Anträge  zur  Mitgliederversammlung  können  von  jedem  Mitglied  gestellt  werden.  Sie 
müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich 
mit Begründung eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und 
beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder die 
Dringlichkeit anerkennen. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen. 
 
(5)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder 
beschlussfähig.  Die  Beschlussfassung  erfolgt  durch  einfache  Stimmenmehrheit  der 
abgegebenen  gültigen  Stimmen.  Ungültige  Stimmen  und  Stimmenthaltungen  werden 
nicht mitgezählt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung 
ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 

(6)  Beschlüsse  über  Satzungsänderungen  und  Auflösung  des  Vereins  erfordern  eine 
Mehrheit  von  drei  Viertel  der  anwesenden  stimmberechtigten  Mitglieder.  Sollten 
Änderungen  der  Satzung  aufgrund  von  Beanstandungen  des  Registergerichts  bzw. 
Finanzamtes  notwendig  sein,  wird  der  Vorstand  ermächtigt  in  einer  eigens  dafür 
einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, 
damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann. In der auf den 
Beschluss  folgenden  Mitgliederversammlung  ist  diese  von  der  Satzungsänderung  in 
Kenntnis zu setzen. 
 
(7)  Die  Beschlüsse  der  Mitgliederversammlung  sind  vom  Protokollführer,  der  von  der 
Mitgliederversammlung gewählt oder vom Vorstand ernannt wird, und von allen bei der 
Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben. 
 
 
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 
 
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 
 
a)  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands 
b)  Entgegennahme des Kassenberichts des Vorstands Finanzen & Steuern 
c)  Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer 
d)  Entgegennahme der Jahresberichte der Abteilungsleiter 
e)  Entlastung des Vorstands 
f)  Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Hauptausschusses 
g)  Bestätigung der Abteilungsleiter 
h)  Wahl der Kassenprüfer 
i)  Festsetzung der Beiträge und Umlagen gem. § 5 der Vereinssatzung 
j)  Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge 
k)  Berufungen gegen Beschlüsse des Vorstands nach § 6 Absatz 4 der Vereinssatzung 
l)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 
 
 
§ 11 Vorstand 
 
(1)  Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus sechs gleichberechtigen 
Personen: 
 
a)  Vorstand Organisation 
b)  Vorstand Finanzen & Steuern 
c)  Vorstand Veranstaltungen 
d)  Vorstand Sport 
e)  Vorstand Technik & Sportanlagen 
f)  Vorstand Schriftführung 
 
(2)  Die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder werden im Innenverhältnis geregelt und in 
der Geschäftsordnung festgehalten. Die Geschäftsordnung beinhaltet ein Organigramm, 
bei dem die verschiedenen Zuständigkeiten den einzelnen Vorständen zugeordnet sind. 
Das Organigramm wird auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. 
 
(3)  Für  den  Fall,  dass  bei  einer  Mitgliederversammlung  nicht  alle  sechs  Vorstandsposten 
besetzt werden können, bleibt der Vorstand geschäftsfähig, wenn mindestens 4 Posten 
besetzt sind. Für die gesamte Aufgabenerledigung des Vorstands sind in diesem Falle die 
dann gewählten Vorstandsmitglieder zuständig. 
 
(3)  Der  Verein  wird  gerichtlich  und  außergerichtlich  durch  jedes  Mitglied  des  Vorstands 
einzeln vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu  Rechtsgeschäften  mit  einem  Geschäftswert  über  2.500  €,  die  Zustimmung  des 
Hauptausschusses  erforderlich  ist.  Verträge,  die  ein  Dauerschuldverhältnis  begründen 
oder eine Abteilung zu laufenden Leistungen verpflichten, insbesondere Vereinbarungen 
mit  Sportlern,  Trainern  und  Übungsleitern  sowie  Mietverträge  oder  Verträge  über  den 
laufenden Bezug von Waren und sonstigen Leistungen, können rechtsverbindlich nur von 
Mitgliedern des Vorstands abgeschlossen werden. 
 
(4)  Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm 
die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch 
die  Vereinssatzung  einem  anderen  Vereinsorgan  zugewiesen  sind.  Er  hat  vor  allem 
folgende Aufgaben: 
 
a)  Vorbereitung  und  Einberufung  der  Mitgliederversammlung  sowie  Aufstellung  der 
Tagesordnung 
b)  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses 
c)  ordnungsgemäße Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts 
d)  Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. 
 
(5)  Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 
zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.  
 
(6)  Für die erstmalige Wahl des Vorstands nach dem Beschluss der Satzung werden jeweils 
3  Vorstände  für  1  Jahr  und  die  anderen  3  für  2  Jahre  gewählt,  um  ein  rollierendes 
Verfahren gewährleisten zu können. 
 
(7)   Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds können die restlichen Mitglieder 
des Vorstands bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch 
berufen. Dieses ist durch den Hauptausschuss zu bestätigen. Bis zur gültigen Wahl eines 
Nachfolgers  ist  der  Vorstand  mit  seinen  verbliebenen  Mitgliedern  beschluss-  und 
handlungsfähig,  wenn  mindestens  3  Mitglieder  des  Vorstands  ordentlich  von  der 
Mitgliederversammlung gewählt sind. 
 
(8)  Zur  Erledigung  der  Geschäftsführung  und  zur  Führung  einer  Geschäftsstelle  ist  der 
Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtliche 
Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat 
der Vorstand. 
 
 
§ 12 Hauptausschuss 
 
(1)  Dem Hautpausschuss gehören an: 
 
a)  die Mitglieder des Vorstands (§ 11 Absatz 1) 
b)  die Abteilungsleiter 
c)  bis zu 3 Beisitzer, die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt werden. 
 
(2)  Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse in Hauptausschusssitzungen. Der Vorstand 
Organisation, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstands, lädt mit einer 
Frist  von  mindestens  einer  Woche  unter  Angabe  der  Tagesordnungspunkte  ein.  Der 
Hauptausschuss  muss  einberufen  werden,  wenn  mindestens  3  Mitglieder  des 
Hauptausschusses dies schriftlich vom Vorstand verlangen. 
 
(3)  Bei Beschlussfassungen hat jedes Mitglied des Hauptausschusses eine Stimme und es 
bedarf  der  einfachen  Mehrheit  der  anwesenden  Mitglieder.  Die  Beschlussfähigkeit  ist 
gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Hauptausschussmitglieder anwesend sind. 
 
(4)  Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand zu kontrollieren und sie in wichtigen 
Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 2.500 Euro beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird. Das Nähere 
regelt die Geschäftsordnung. 
 
(5)  Die Sitzungen des Hauptausschusses sind von einem Mitglied des Vorstands zu leiten. 
 
(6)  Die  Tagesordnungspunkte  der  Ausschusssitzungen  sowie  die  Beschlüsse  des 
Hauptausschusses  sind  vom  Vorstand  Schriftführung  zu  protokollieren.  Bei  dessen 
Verhinderung  obliegt  diese  Aufgabe  einem  vom  Vorstand  bestimmten 
Hauptausschussmitglied. 
 
 
§ 13 Kassenprüfer 
 
(1)  Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei 
Kassenprüfer,  die  nicht  dem  Vorstand  angehören  dürfen.  Die  Amtsdauer  der 
Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. 
 
(2)  Die Kassenprüfer überprüfen sachlich und rechnerisch die ordnungsgemäße Buchführung 
des  Kassenwarts  sowie  die  Kassenführung  der  Abteilungen.  Sie  bestätigen  die 
Kassenprüfungen durch ihre Unterschrift und legen der Mitgliederversammlung hierüber 
einen Bericht vor. 
 
(3)  Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten. 
 
(4)  Die Kassenprüfung soll innerhalb eines angemessenen und überschaubaren Zeitraumes 
stattfinden, spätestens jedoch zum Ende eines Geschäftsjahres. Bei ordnungsgemäßer 
Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstands 
Finanzen & Steuern. 
 
(5)  Bei  vorzeitigem  Ausscheiden  eines  Kassenprüfers  kann  der  Hauptausschuss  bis  zur 
nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer kommissarisch berufen. 
 
 
§ 14 Abteilungen 
 
(1)  Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfall werden 
neue Abteilungen durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet. Die Abteilungen 
gehören ihrem jeweiligen Fachverband an. 
 
(2)  Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Der Abteilungsleiter ist gemäß § 30 
BGB besonderer Vertreter. Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, 
die der zugewiesene Geschäftskreis mit sich bringt.  
 
(3)  Der Abteilungsleiter wird in einer Abteilungsversammlung für 2 Jahre gewählt und ist in 
der  Mitgliederversammlung  zu  bestätigen.  Die  Abteilungen  sind  berechtigt  und 
angehalten, bei Verhinderung des Abteilungsleiters einen stimmberechtigten Stellvertreter 
zu bestimmen. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Abteilungsleiters ist ein Nachfolger auf 
Vorschlag der jeweiligen Abteilung für die restliche Amtsdauer durch den Hauptausschuss 
zu wählen. 
 
(4)  Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres sportlichen Bereichs unter 
Beachtung der Satzung, der Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane 
des  Hauptvereins.  Es  kann  eine  Abteilungsordnung  von  der  Abteilungsversammlung 
beschlossen werden. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die 
Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend. 
 
(5)  Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. 

§ 15 Strafbestimmungen 
 
Alle  Mitglieder  unterliegen  der  Ordnungsgewalt  des  Vereins.  Der  Vorstand  kann  gegen 
Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen oder das 
Ansehen,  die  Ehre  und  das  Vermögen  des  Vereines  beschädigen,  folgende  Maßnahmen 
verhängen: 
 
a)  Verweis 
b)  Zeitlich  begrenztes  Teilnahmeverbot  am  Sportbetrieb  und  an 
Vereinsveranstaltungen 
c)  Ausschluss aus dem Verein (siehe § 6, Absatz 3 der Satzung). 
 
 
§ 16 Vereinsordnungen 
 
Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein folgende Ordnungen: 
 
a)  Geschäftsordnung 
b)  Haushalts-, Finanz- und Kassenordnung 
c)  Beitragsordnung 
d)  Ehrenordnung 
e)  Datenschutzordnung 
 
Der Hauptausschuss ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon ist die 
Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist. 
 
 
§ 17 Datenschutz 
 
Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der die Einzelheiten der Datenerhebung und 
der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der 
Daten  aufgeführt  sind.  Diese  Datenschutzverordnung  wird  durch  Mehrheitsbeschluss  im 
Hauptausschuss beschlossen. 
 
 
§ 18 Auflösung des Vereins 
 
(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, 
bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern 
angekündigt ist. 
 
(2)  Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der 
erschienenen  Mitglieder.  Ungültige  Stimmen  und  Stimmenenthaltungen  werden  nicht 
mitgezählt. 
 
(3)  Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die 
Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.  
 
(4)  Bei  Auflösung  des  Vereins  oder  bei  Wegfall  steuerbegünstigter  Zwecke  fällt  das 
Vermögen  des  Vereins  an  die  Gemeinde  Langenbrettach,  die  es  unmittelbar  und 
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 In-Kraft-Treten 
 
Diese  Satzung  wurde  auf  der  ordentlichen  Mitgliederversammlung  am  10.03.2023 
beschlossen  und  ersetzt  die  bisherige  Vereinssatzung  vom  16.03.2018.  Sie  tritt  mit  der 
Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. 
 
 
Langenbrettach-Langenbeutingen, den 10.03.2023 
 
 
 
 
Vorstand Organisation        Vorstand Finanzen & Steuern 
 
 
 
Vorstand Veranstaltungen        Vorstand Schriftführung 
 
 
 
Vorstand Sport          Vorstand Technik & Sportanlagen

Reithohle 11, 74243 Langenbrettach

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