Der TSV Langenbeutingen e.V. erstellt nachfolgende Vereinssatzung (kurz VS):
(1) Der Turn- und Sportverein Langenbeutingen e.V. (nachfolgend Verein genannt) mit Sitz in Langenbrettach ist am 06. September 1922 gegründet worden und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn unter der Register-Nr. 1239 eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gem. §§ 51-68 der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigung begünstigt werden.
(5) Der Verein wart parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder) und Vereine (außerordentliche Mitglieder) sein.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliedsrechten und –pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
(4) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 01. des Monats, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.
(5) Beginn und Mindestdauer eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen Mitglied und Vereinsvorstand des Vereins festgelegt.
(1) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Er verpflichtet sich die Satzungsreglungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(3) Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des zwischen dem Württembergischen Landessportbund und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrags.
(4) Jedes ordentliche Mitglied, das über 16 Jahre alt ist, hat das Recht, sich aktiv an der Willensbildung im Verein durch Anträge, Diskussion und Stimmabgabe in Hauptversammlungen zu beteiligen. Das passive Wahlrecht ist ab dem 18.Lebensjahr möglich.
(5) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Sie können in allen Vereinsabteilungen Sport betreiben.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein laufend über Änderungen in ihrem persönlichen Verhältnissen schriftlich zu Informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderung b) Änderungen der Bankverbindung bei Teilnahme am Einzugsverfahren c) Mitteilungen von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
(7) Nachteile die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. (7) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
(8)Außerordentlichen Mitgliedern steht das Recht zu, an der Hauptversammlung teilzunehmen. Sie haben jedoch weder aktives noch passives Wahlrecht.
(9) Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Versicherungsschutz besteht wie bei ordentlichen Mitglieder über den Württembergischen Landessportbund.
(1) Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit Satzung oder Hauptversammlung nicht anders bestimmen.
(2) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
(3) Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung festgelegt.
(4) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Hauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
(5) Die Beiträge werden stets im ersten Quartal des Geschäftsjahrs fällig.
(6) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
(7) Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und Vereinsvorstand festgesetzt.
(1) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 01.12. und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mitgliedsdauer von einem Jahr erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.
(3) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
a) mit der Beitragszahlung für länger als ein Jahr im Rückstand ist,
b) die Satzungsbestimmungen oder die Vereinsinteressen verletzt,
c) Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
d) sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
(4) Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht ein Berufungsrecht an der nächsten Hauptversammlung zu. Diese Berufung ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntmachung des Ausschlusses bei dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
(6) Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
(7) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft hört jedes Recht dem Verein gegenüber und jeder Anspruch an den Verein auf.
(8) Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und Verein getroffenen Vereinbarung.
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Gesamtausschuss
c) der Vorstand
(2) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Gesamtausschuss kann aber bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG beschließen.
(3) Jedes Vereinsorgan kann beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche „Ausschüsse“ gebildet werden bei denen mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten sein muss.
(1) Die Hauptversammlung wird im ersten Quartal jedes Geschäftsjahres abgehalten. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter einberufen. Die Einberufung hat unter Beachtung einer 14 Tage – Frist im Mitteilungsblatt der Gemeinde Langenbrettach zu erfolgen. Dabei ist die Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, bekannt zu geben.
(2) Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet.
(3) Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und der Abteilungsleiter
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und des Gesamtausschusses
d) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten der Tagesordnung.
e) Wahl des Vorstandes und der beiden Beisitzer
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Bestätigung der Abteilungsleiter und Jugendleiter und deren Stellvertreter
h) Festsetzung der Beiträge, Zusatzbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ( Ausnahme § 5, Ziffer 7 VS ).
i) Berufungen gegen Beschlüsse des Vorstandes und des Gesamtausschusses.
j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
k) Beschlussfassung über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins
(4) Anträge der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden wenn mind. 2 der anwesenden Vorstandsmitglieder die Dringlichkeit anerkennen. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen.
(5) Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen.
(6) Der Vorstand ist verpflichtet, außerordentliche Hauptversammlungen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und wenn die Einberufung von einem Fünftel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
(7) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(8) Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
(9) Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Protokollführer, der von der Hauptversammlung gewählt oder vom Vorstand ernannt wird, und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, zu unterschreiben.
(10) Für Ablauf und Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) der Hauptversammlung ist die Geschäftsordnung maßgeblich.
(1) Dem Gesamtausschuss gehören an:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter
c) die Jugendleiter
d) beliebig viel Beisitzer (mindestens aber 2, die von der Jahreshauptversammlung gewählt werden müssen
(2) Im Verhinderungsfall können die gewählten Stellvertreter an den Sitzungen des Gesamtausschusses mit Sitz und Stimme teilnehmen.
(3) Bei Beschlussfassungen hat jedes Mitglied des Gesamtausschusses eine Stimme. Zur Beschlussfassung bedarf es der einfachen Mehrheit. Stimmenübertragung ist unzulässig.
(4) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben wenn mehr als die Hälfte der Gesamtausschussmitglieder anwesend sind.
(5) Die Mitglieder des Gesamtausschusses werden auf zwei Jahre gewählt.
(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ausschussmitglieds beruft der Gesamtausschuss einen Nachfolger, der bei der nächsten Hauptversammlung nachgewählt werden muss.
(7) Dem Gesamtausschuss obliegen:
a) die Beschlussfassung im Allgemeinen
b) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
c) die Vereinsordnung
(8) Die Sitzungen des Gesamtausschusses sind vom 1.Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, schriftlich oder telefonisch einzuberufen. Tagesordnung und Gegenstände der Beschlussfassung brauchen nicht bekanntgegeben zu werden.
(9) Die Tagesordnungspunkte der Ausschusssitzungen sowie die Beschlüsse des Gesamtausschusses sind vom Schriftführer zu protokollieren. Bei dessen Verhinderung obliegt diese Aufgabe einem vom Vorstand bestimmten Ausschussmitglied.
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) der 1. Vorsitzende
b) seine beiden Stellvertreter
c) der Kassenwart
d) der Schriftführer
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist gerichtlich und außergerichtlich einzeln vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Vereinssatzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(4) Die Aufgabenbereiche des Vorstandes im Einzelnen:
a) Leistungs-, Freizeit- und Breitensport
b) Jugendpflege
c) Finanz-, Steuer-, und Vermögensfragen
d) Öffentlichkeitsarbeit
e) Vereinsheim, Platzanlage und Sportgeräte
Das nähere regelt die Geschäftsordnung.
(5) Vom Vorstand kann ein Geschäftsführer bestellt werden, der dem Vorstand beratend angehört.
(6) Für die Einberufung der Vorstandssitzung sowie über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Vorstands gilt § 9, Ziffer 8 und 9 entsprechend.
(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
(8) Vergütungen für die Vereinstätigkeit
a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b) Der Gesamtausschuss (Vorstand und Ausschuss) kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
c) Der Gesamtausschuss kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
d) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
e) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
f) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
g) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Gesamtausschuss erlassen und geändert wird.
(1) Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.
(2) Die Kassenprüfer überprüfen sachlich und rechnerisch die ordnungsgemäße Buchführung des Kassenwarts sowie die Kassenführung der Abteilungen. Sie bestätigen die Kassenprüfungen durch ihre Unterschrift und legen der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vor.
(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.
(4) Die Kassenprüfung soll innerhalb eines angemessenen und überschaubaren Zeitraumes stattfinden, spätestens jedoch zum Ende eines Geschäftsjahres.
(5) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen.
(2) Im Bedarfsfall werden neue Abteilungen durch Beschluss des Gesamtausschusses gegründet.
(3) Die einzelnen Abteilungen werden durch den jeweiligen Abteilungsausschuss geführt, dem folgende Personen angehören:
a) Abteilungsleiter
b) dessen Stellvertreter
c) Jugendleiter
d) Mitglieder, denen feste Aufgaben übertragen werden
(4) Die Abteilungsausschüsse werden von der jeweiligen Abteilungsversammlung auf zwei Jahre gewählt.
(5) Abteilungsversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den jeweils zuständigen Abteilungsleiter/in oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
(6) Die Tagesordnungspunkte der Abteilungsversammlung sowie die Beschlüsse sind zu protokollieren.
(7) Der Abteilungsausschuss ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf deren Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
(8) Neben der Kontrolle durch den Kassenprüfer kann die Kassenführung der Abteilungen jederzeit vom Kassenwart des Vereins geprüft werden.
(1) Sämtliche ordentliche und außerordentliche Vereinsmitglieder unterliegen einer Strafgewalt.
(2) Diese Strafgewalt wird angewandt bei Verstößen gegen
a) die Vereinssatzung
b) Beschlüsse der Vereinsorgane
c) das Ansehen und die Ehre des Vereins
d) das Vereinsvermögen
(3) Der Vorstand kann folgende Strafmaßnahmen verhängen:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Teilnahmeverbot am Sportbetrieb und an Vereinsveranstaltungen
c) Ausschluss aus dem Verein ( siehe § 6, Ziffer 3 VS ).
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
(2) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
(3) Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Langenbrettach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(1) Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein folgende Ordnungen, die vom Gesamtausschuss zu beschließen sind:
a) Geschäftsordnung
b) Haushalts-, Finanz- und Kassenordnung
c) Jugendordnung
d) Beitragsordnung
e) Ehrenordnung
f) Aufwandsentschädigungsverordnung
(1) Diese Satzung wurde am 16.03.2018 von der außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung. Ihre Gültigkeit beginnt mit der Eintragung ins Vereinsregister.