TSV Langenbeutingen

Vereinssatzung des TSV Langenbeutingen e.V.

Der TSV Langenbeutingen e.V. erstellt nachfolgende Vereinssatzung (kurz VS):

 

 

Im Zuge der Neustrukturierung des Vorstands gibt sich der TSV Langenbeutingen e.V. folgende Vereinssatzung. Aus Gründen der Lesbarkeit und der Übersichtlichkeit ist diese in der männlichen Form verfasst. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Verwendung der männlichen Form geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.

 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)    Der Verein trägt den Namen Turn und Sportverein Langenbeutingen e.V., als Abkürzung TSV Langenbeutingen.

 

(2)    Der TSV Langenbeutingen e.V. (nachfolgend Verein genannt) hat seinen Sitz in Langenbrettach-Langenbeutingen, ist am 06. September 1922 gegründet worden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn unter der Register-Nr. 1239 eingetragen.

 

(3)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

(4)    Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

(5)    Dem Verein liegen der Schutz und die Förderung der ihm und seinen Mitgliedern und Mitarbeitern anvertrauten Kinder sehr am Herzen. Er stellt es sich zur Aufgabe, sich für deren Integrität, körperliche und seelische Unversehrtheit sowie Selbstbestimmung einzutreten. Er bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1)    Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

 

(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der Durchführung von Sportveranstaltungen und der Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht.

 

(3)    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4)    Der Verein wart parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. 

 

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1)    Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein.

 

(2)    Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag minderjähriger Mitglieder bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliedsrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das minderjährige Mitglied volljährig wird.

 

(3)    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

 

(4)    Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 01. des Monats, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.

 

(5)    Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das Nähere regelt die Ehrenordnung.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)    Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung und bekennt sich zu den Grundsätzen des Vereins. Es verpflichtet sich die Satzungsreglungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

 

(2)    Jedes Mitglied, das über 16 Jahre alt ist, hat das Recht, sich aktiv an der Willensbildung im Verein durch Anträge, Diskussion und Stimmabgabe in Mitgliederversammlungen zu beteiligen. Das passive Wahlrecht ist ab dem 18. Lebensjahr möglich.

 

(3)    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Sie können in allen Vereinsabteilungen Sport betreiben.

 

(4)    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu Informieren. Dazu gehört insbesondere:

 

a)  die Mitteilung von Anschriftenänderungen

b)  Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

c)   Mitteilungen von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.

 

(5)    Nachteile die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Absatz 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

(1)    Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und die weiteren Einzelheiten über die Beitragsordnung geregelt.

(2)    Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages festgelegt wird.

 

(3)    Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

 

(4)    Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit dem Eintritt in die Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und ab dem nächsten ordentlichen Geschäftsjahr beitragsmäßig als ordentliches Mitglied veranlagt.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)    Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. 

 

(2)    Der freiwillige Austritt eines ordentlichen Mitglieds kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

(3)    Ein ordentliches Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied 

 

a)  mit der Beitragszahlung für länger als ein Jahr im Rückstand ist,

b)  die Satzungsbestimmungen oder die Vereinsinteressen grob oder wiederholt verletzt,

c)   Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,

d)  sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.

 

(4)    Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht ein Berufungsrecht an der nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese Berufung ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntmachung des Ausschlusses bei einem Mitglied des Vorstands schriftlich einzureichen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss, mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

(6)    Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

 

(7)    Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft hört jedes Recht dem Verein gegenüber und jeder Anspruch an den Verein auf.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

(1)    Organe des Vereins sind:

 

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

c)    der Hauptausschuss

(2)    Die Mitglieder und Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstandenen Auslagen und Kosten werden bei Vorlage der entsprechenden Einzelbelege unter der Beachtung des Gebots der Sparsamkeit ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.

 

(3)    Jedes Vereinsorgan kann beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche „Ausschüsse“ gebildet werden, bei denen mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten sein muss.

 

 

§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

 

(1)    Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen

Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

(2)    Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand im ersten Quartal jedes Geschäftsjahres einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks bei der Vorstandschaft beantragen. Darüber hinaus hat der Hauptausschuss oder der Vorstand jederzeit das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.

 

(2)    Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand Organisation oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstands einberufen. Die Einberufung hat unter Beachtung einer 14-tägigen Frist im Mitteilungsblatt der Gemeinde Langenbrettach zu erfolgen. Dabei ist die Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu benennen sind, bekannt zu geben.

 

(3)    Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstands geleitet. 

 

(4)    Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder die Dringlichkeit anerkennen. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen.

 

(5)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(6)    Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

 

(7)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer, der von der Mitgliederversammlung gewählt oder vom Vorstand ernannt wird, und von allen bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben.

 

 

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a)    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

b)    Entgegennahme des Kassenberichts des Vorstands Finanzen & Steuern

c)    Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

d)    Entgegennahme der Jahresberichte der Abteilungsleiter

e)    Entlastung des Vorstands

f)     Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Hauptausschusses

g)    Bestätigung der Abteilungsleiter

h)    Wahl der Kassenprüfer

i)      Festsetzung der Beiträge und Umlagen gem. § 5 der Vereinssatzung

j)      Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

k)    Berufungen gegen Beschlüsse des Vorstands nach § 6 Absatz 4 der Vereinssatzung

l)      Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

 

§ 11 Vorstand

 

(1)    Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus sechs gleichberechtigen Personen:

 

a)    Vorstand Organisation

b)    Vorstand Finanzen & Steuern

c)    Vorstand Veranstaltungen

d)    Vorstand Sport

e)    Vorstand Technik & Sportanlagen

f)     Vorstand Schriftführung

 

(2)    Die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder werden im Innenverhältnis geregelt und in der Geschäftsordnung festgehalten. Die Geschäftsordnung beinhaltet ein Organigramm, bei dem die verschiedenen Zuständigkeiten den einzelnen Vorständen zugeordnet sind. Das Organigramm wird auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.

 

(3)    Für den Fall, dass bei einer Mitgliederversammlung nicht alle sechs Vorstandsposten besetzt werden können, bleibt der Vorstand geschäftsfähig, wenn mindestens 4 Posten besetzt sind. Für die gesamte Aufgabenerledigung des Vorstands sind in diesem Falle die dann gewählten Vorstandsmitglieder zuständig.

 

(3)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Mitglied des Vorstands einzeln vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass 

 

 

zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2.500 €, die Zustimmung des Hauptausschusses erforderlich ist. Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen oder eine Abteilung zu laufenden Leistungen verpflichten, insbesondere Vereinbarungen mit Sportlern, Trainern und Übungsleitern sowie Mietverträge oder Verträge über den laufenden Bezug von Waren und sonstigen Leistungen, können rechtsverbindlich nur von Mitgliedern des Vorstands abgeschlossen werden.

 

(4)    Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Vereinssatzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der

Tagesordnung

b)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses

c)    ordnungsgemäße Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts

d)    Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

 

(5)    Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. 

 

(6)    Für die erstmalige Wahl des Vorstands nach dem Beschluss der Satzung werden jeweils 3 Vorstände für 1 Jahr und die anderen 3 für 2 Jahre gewählt, um ein rollierendes Verfahren gewährleisten zu können.

 

(7)    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds können die restlichen Mitglieder des Vorstands bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen. Dieses ist durch den Hauptausschuss zu bestätigen. Bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers ist der Vorstand mit seinen verbliebenen Mitgliedern beschluss- und handlungsfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstands ordentlich von der Mitgliederversammlung gewählt sind.

 

(8)    Zur Erledigung der Geschäftsführung und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtliche Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorstand.

 

 

§ 12 Hauptausschuss

 

(1)    Dem Hautpausschuss gehören an:

 

a)    die Mitglieder des Vorstands (§ 11 Absatz 1)

b)    die Abteilungsleiter

c)    bis zu 3 Beisitzer, die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt werden.

 

(2)    Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse in Hauptausschusssitzungen. Der Vorstand Organisation, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstands, lädt mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein. Der Hauptausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Mitglieder des Hauptausschusses dies schriftlich vom Vorstand verlangen.

 

(3)    Bei Beschlussfassungen hat jedes Mitglied des Hauptausschusses eine Stimme und es bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Hauptausschussmitglieder anwesend sind.

 

(4)    Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand zu kontrollieren und sie in wichtigen

Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von  mehr als 2.500 Euro beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

(5)    Die Sitzungen des Hauptausschusses sind von einem Mitglied des Vorstands zu leiten.

 

(6)    Die Tagesordnungspunkte der Ausschusssitzungen sowie die Beschlüsse des Hauptausschusses sind vom Vorstand Schriftführung zu protokollieren. Bei dessen Verhinderung obliegt diese Aufgabe einem vom Vorstand bestimmten

Hauptausschussmitglied.

 

 

§ 13 Kassenprüfer

 

(1)    Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei

Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.

 

(2)    Die Kassenprüfer überprüfen sachlich und rechnerisch die ordnungsgemäße Buchführung des Kassenwarts sowie die Kassenführung der Abteilungen. Sie bestätigen die Kassenprüfungen durch ihre Unterschrift und legen der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vor.

 

(3)    Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.

 

(4)    Die Kassenprüfung soll innerhalb eines angemessenen und überschaubaren Zeitraumes stattfinden, spätestens jedoch zum Ende eines Geschäftsjahres. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstands Finanzen & Steuern.

 

(5)    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Hauptausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer kommissarisch berufen.

 

 

§ 14 Abteilungen

 

(1)    Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfall werden neue Abteilungen durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet. Die Abteilungen gehören ihrem jeweiligen Fachverband an.

 

(2)    Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Der Abteilungsleiter ist gemäß § 30 BGB besonderer Vertreter. Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Geschäftskreis mit sich bringt. 

 

(3)    Der Abteilungsleiter wird in einer Abteilungsversammlung für 2 Jahre gewählt und ist in der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Abteilungen sind berechtigt und angehalten, bei Verhinderung des Abteilungsleiters einen stimmberechtigten Stellvertreter zu bestimmen. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Abteilungsleiters ist ein Nachfolger auf Vorschlag der jeweiligen Abteilung für die restliche Amtsdauer durch den Hauptausschuss zu wählen.

 

(4)    Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres sportlichen Bereichs unter Beachtung der Satzung, der Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane des Hauptvereins. Es kann eine Abteilungsordnung von der Abteilungsversammlung beschlossen werden. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.

 

(5)    Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

 

 

§ 15 Strafbestimmungen

 

Alle Mitglieder unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen oder das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines beschädigen, folgende Maßnahmen verhängen:

 

a)    Verweis

b)    Zeitlich         begrenztes      Teilnahmeverbot         am       Sportbetrieb    und      an

Vereinsveranstaltungen

c)    Ausschluss aus dem Verein (siehe § 6, Absatz 3 der Satzung).

 

 

§ 16 Vereinsordnungen

 

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein folgende Ordnungen:

 

a)    Geschäftsordnung

b)    Haushalts-, Finanz- und Kassenordnung

c)    Beitragsordnung

d)    Ehrenordnung

e)    Datenschutzordnung

 

Der Hauptausschuss ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon ist die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist.

 

 

§ 17 Datenschutz

 

Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der die Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Diese Datenschutzverordnung wird durch Mehrheitsbeschluss im Hauptausschuss beschlossen.

 

 

§ 18 Auflösung des Vereins

 

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

 

(2)    Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

(3)    Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. 

 

(4)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Langenbrettach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

 

 

§ 19 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 10.03.2023 beschlossen und ersetzt die bisherige Vereinssatzung vom 16.03.2018. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

Langenbrettach-Langenbeutingen, den 10.03.2023

 

 

 

 

Vorstand Organisation                                               Vorstand Finanzen & Steuern

 

 

 

Vorstand Veranstaltungen                                          Vorstand Schriftführung

 

 

 

Vorstand Sport                                                            Vorstand Technik & Sportanlagen

Reithohle 11, 74243 Langenbrettach

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